# 22. Gesetz: Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung

XXXI. LT: SA 140/2020, 1. Sitzung 2021

#### Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000, Nr. 23/2001, Nr. 58/2001, Nr. 26/2009, Nr. 90/2012 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 Abs. 4 entfällt.

2. Im § 2 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

3. Der § 3 Abs. 2 entfällt.

4. Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 2 bis 6 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

5. In der Überschrift des § 4 entfällt nach dem Wort „Mitwirkungspflichten“ der Beistrich sowie die Wortfolge „Verbot der Benachteiligung“.

6. Der § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben dem Landesvolksanwalt, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlich ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen zu gewähren.“

7. Der § 4 Abs. 3 entfällt.

8. Der § 7 Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt.

9. Der § 9 Abs. 5 und 6 entfällt.

10. Der § 12 entfällt.

11. Der bisherige § 13 wird als § 12 bezeichnet.

12. Nach dem nunmehrigen § 12 wird folgender § 13 angefügt:

### „§ 13 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 22/2021 {#prov_13_inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_22_2021}

Das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 22/2021, tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner