31. Verordnung:Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Bregenzerwald, Änderung

> Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2006, Nr. 104/2020 und Nr. 33/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 betreffend die Gemeinden im Bregenzerwald, LGBl.Nr. 27/2021, in der Fassung LGBl.Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

2. Im § 4 wird der Ausdruck „4. Mai 2021“ durch den Ausdruck „11. Mai 2021“ ersetzt.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}