32. Verordnung:Zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 beim Betreten von bestimmten Orten im Bregenzerwald sowie in Lustenau, Änderung

> Auf Grund der §§ 1 Abs. 5b und 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, Nr. 23/2020, Nr. 104/2020 und Nr. 23/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 beim Betreten von bestimmten Orten im Bregenzerwald sowie in Lustenau, LGBl.Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „sowie in Lustenau“.

2. Im § 1 entfällt der Ausdruck „sowie in der Gemeinde Lustenau (Anlage 13)“.

3. Im § 3 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Gesundheitsdienstleistungen“ die Wortfolge „erbracht werden“ eingefügt.

4. Im § 3 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge „Bezüglich der“ durch das Wort „Die“ und die Wortfolge „gelten folgende Ausnahmen“ durch den Ausdruck „gilt nicht für:“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 2 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

6. Im § 4 wird der Ausdruck „4. Mai 2021“ durch den Ausdruck „11. Mai 2021“ ersetzt.

7. Die Anlage 13 entfällt.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}