# 46. Verordnung: Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau, Änderung

#### Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau, LGBl.Nr. 23/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 70/1996, Nr. 92/1998, Nr. 77/2003, Nr. 72/2004, Nr. 77/2009, Nr. 80/2014, Nr. 95/2017, Nr. 33/2018, Nr. 44/2019, Nr. 1/2020, Nr. 47/2020 und Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

### „§ 1Geschützte Flächen {#prov_1geschutzte_flachen}

Die in den Anlagen 1 (Teilbereich: Gsieg) und 2 (Teilbereich: Obere Mähder), einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Marktgemeinde Lustenau sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“

2. Der § 2 lautet:

### „§ 2Schutzzweck {#prov_2schutzzweck}

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Gsieg – Obere Mähder“ ist es,

3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Interessen des Naturschutzes“ durch die Wortfolge „die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2,“ ersetzt.

4. Der § 3 Abs. 1 lit. a bis r lautet:

5. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Grundstücksverzeichnis der Anlage“ durch die Wortfolge „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 1 lit. c und d entfällt jeweils der letzte Satz.

7. Im § 4 Abs. 1 lit. c wird die Zahl „2“ durch die Zahl „2,5“ ersetzt.

8. Der § 4 Abs. 1 lit. e und f entfällt.

9. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g und h gelten nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Ausübung der Jagd, für Erhaltungsmaßnahmen an der Autobahn, für Instandhaltungstätigkeiten, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde sowie für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums.“

10. Im § 4 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.

11. Der § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

12. Der § 7 entfällt.

13. Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}