# 57. Gesetz: Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 67/2021, 6. Sitzung 2021

#### Gesetzüber eine Änderung des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl.Nr. 42/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.“

2. Im § 2 lit. b wird nach der Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „des Statistikgeheimnisses“ eingefügt.

3. Im § 2 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:

4. Im § 2 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet.

5. Im nunmehrigen § 2 lit. e wird nach der Wortfolge „eingeschränkt zugänglich sind“ ein Strichpunkt eingefügt, das Wort „und“ durch die Wortfolge „weiters gilt es nicht für“ ersetzt, nach dem Wort „Regelungen“ das Wort „zwar“ eingefügt, die Wortfolge „wenn sie“ durch das Wort „aber“ und das Wort „natürlicher“ durch das Wort „von“ ersetzt; nach der Wortfolge „vereinbar ist“ wird die Wortfolge „oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist“ eingefügt.

6. Im nunmehrigen § 2 lit. f wird das Wort „sind“ durch das Wort „betreffen“ ersetzt.

7. Im § 2 werden nach der nunmehrigen lit. g folgende lit. h und i eingefügt:

8. Im § 2 werden die bisherigen lit. g und h als lit. j und k bezeichnet.

9. Im nunmehrigen § 2 lit. j entfällt die Wortfolge „von Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder anderer“.

10. Im nunmehrigen § 2 lit. k entfallen die Wortfolge „Teile von Dokumenten, die lediglich“ und das Wort „enthalten“.

11. Im § 3 werden vor der bisherigen lit. a folgende lit. a bis c eingefügt:

12. Im § 3 werden die bisherigen lit. a und b als lit. d und e bezeichnet.

13. Im nunmehrigen § 3 lit. d wird nach der Wortfolge „elektronischer Form“ der Beistrich durch die Wortfolge „oder als“ und die Wortfolge „audiovisuelles Material“ durch die Wortfolge „audiovisuelle Aufnahme“ ersetzt; vor der Wortfolge „oder ein Teil davon“ entfällt der Beistrich.

14. Im § 3 werden nach der nunmehrigen lit. e folgende lit. f und g eingefügt:

15. Im § 3 wird die bisherige lit. c als lit. h bezeichnet und werden nach der nunmehrigen lit. h folgende lit. i und j eingefügt:

16. Im § 3 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. k bis m bezeichnet und nach der nunmehrigen lit. m folgende lit. n eingefügt:

17. Im § 3 wird die bisherige lit. g als lit. o bezeichnet.

18. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Abs. 2“ durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 3“ ersetzt.

19. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“

20. Im § 4 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet; der bisherige Abs. 3 entfällt.

21. Nach dem nunmehrigen § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.“

22. Im § 5 Abs. 1 wird vor dem Wort „Dokumente“ die Wortfolge „Öffentliche Stellen haben“ eingefügt, das Wort „sind“ durch die Wortfolge „ , die sich in ihrem Besitz befinden,“ ersetzt, nach dem Wort „sinnvoll,“ die Wortfolge „auf elektronischem Wege“ eingefügt, die Wortfolge „offenem und maschinenlesbarem Format“ durch die Wortfolge „offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterwendbaren Formaten“, die Wortfolge „sollten so weit wie“ durch die Wortfolge „müssen soweit“ sowie das Wort „formellen“ durch das Wort „förmlichen“ ersetzt.

23. Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Weiters“ durch die Wortfolge „Soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt,“ ersetzt.

24. Im § 5 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(4) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.“

25. Im § 5 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 bezeichnet.

26. Im nunmehrigen § 5 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „vorgenommen werden kann“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene“ eingefügt.

27. Der § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“

28. Im § 6 Abs. 2 wird das Wort „letzter“ durch die Wortfolge „erster und zweiter“ ersetzt und nach dem Wort „Anwendung“ das Wort „auf“ eingefügt.

29. Im § 6 Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „auf“.

30. Der § 6 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherige lit. c wird als lit. b bezeichnet.

31. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „auf“.

32. Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.“

33. Im § 6 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 4 bis 8 bezeichnet.

34. Im nunmehrigen § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. a und b“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.

35. Im nunmehrigen § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.

36. Im nunmehrigen § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.

37. Der § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_VO_20210913_57/image001.png keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“

38. Der § 7 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

39. Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.

40. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

### „§ 7aHochwertige Datensätze {#prov_7ahochwertige_datensatze}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen betreffend die Weiterverwendung von hochwertigen Datensätzen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.“

41. Im § 8 Abs. 2 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Die wesentlichen Aspekte der in Kraft getretenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“

42. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.“

43. Der § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“

44. Im § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „muss über den Antrag“ die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.

45. Im § 10 Abs. 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort „hat“ ersetzt, nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ und nach dem Wort „Verbesserung“ das Wort „zu“ eingefügt.

46. Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.

47. Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Für“ das Wort „bestehende“ und nach dem Ausdruck „31. Dezember 2003“ ein Beistrich und die Wortfolge „aber vor Inkrafttreten von LGBl.Nr. 57/2021“ eingefügt sowie die Wortfolge „gilt der § 8 Abs. 4“ durch die die Wortfolge „gelten der § 8 Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2021“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner