# 58. Gesetz: Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 68/2021, 6. Sitzung 2021

#### Gesetzüber eine Änderung des Landes-Geodateninfrastrukturgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 48/2015 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „hinsichtlich Metadaten“ die Wortfolge „sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten“ eingefügt.

2. Im § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Reproduktion“ das Wort „Anonymisierung,“ eingefügt und das Wort „Weiterverbreitung“ durch die Wortfolge „Verbreitung von Dokumenten“ ersetzt.

3. Im § 14 wird der Ausdruck „der Entscheidung 2009/442/EG“ durch den Ausdruck „dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner