# 65. Verordnung: Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

> Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 und Nr. 90/2021, wird verordnet:

### § 1Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht {#prov_1ausweitung_der_ffp2_maskenpflicht}

(1) Ergänzend zu § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) haben eine Maske zu tragen:

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 bis 6 der 5. COVID-19-SchuMaV.

(3) Abs. 1 lit. h gilt nicht, wenn

(4) Abs. 1 lit. i gilt nicht für eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz und eine im Rahmen einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe oder künstlerischen Darbietung, deren Durchführung aufgrund einer Maskenpflicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird, und für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

### § 2Verweise {#prov_2verweise}

Verweise auf die 5. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021.

### § 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_3inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}