# 76. Gesetz: Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Änderung

XXXI. LT: AV 108/2021, 8. Sitzung 2021

#### Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort „bedürfen“ der Strichpunkt durch einen Punkt und das Wort „insbesondere“ durch das Wort „Insbesondere“ ersetzt, nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „auf Antrag oder von Amts wegen, im Falle von Großraubwild jedenfalls nur von Amts wegen“, vor dem Ausdruck „Art. 16“ der Ausdruck „den Abs. 6 und 7 und den“ eingefügt und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme bezüglich Großraubwild im Sinne des Jagdgesetzes geht, hat sie dies zu tun.“

2. Der § 15 Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 bis 9 ersetzt:

„(6) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 13 der FFH-Richtlinie geschützten Art kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:

(7) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 6 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Art kann die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:

(8) Betrifft die Ausnahmebewilligung auf Grund einer Verordnung nach Abs. 5 Großraubwild und besteht im Hinblick auf die dabei verfolgten öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug, so sind abweichend von § 46b Abs. 1 die Gemeinde und abweichend von § 46b Abs. 2 der Naturschutzanwalt am Verwaltungsverfahren nur insoweit zu beteiligen, als ihnen die Ausnahmebewilligung zuzustellen ist; § 46c Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(9) In einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach Abs. 5 sind jedenfalls die für die bewilligte Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Ausnahmebewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Erforderlichenfalls kann sie auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden darf.“

3. Im § 36 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und 6“.

4. Im § 46b Abs. 1 wird das Wort „Abweichung“ durch das Wort „Abweichungen“ und der Ausdruck „§ 41 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§§15 Abs. 8 und 41 Abs. 3“ ersetzt.

5. Im § 46b Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 8“ ersetzt.

6. Im § 46c Abs. 2 lit. f entfällt der Ausdruck „und 6“.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 an sich ziehen.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner