# 78. Verordnung: Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

> Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, Nr. 33/2021 und Nr. 90/2021, wird verordnet:

### § 1Gastgewerbe {#prov_1gastgewerbe}

(1) Über § 7 Abs. 2 und 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) hinaus darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur

zuweisen.

(2) Abs. 1 gilt auch für

### § 2Zusammenkünfte {#prov_2zusammenkunfte}

Abweichend von § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV sind Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und im Freien nur mit bis zu 500 Teilnehmern zulässig.

### § 3Gelegenheitsmärkte {#prov_3gelegenheitsmarkte}

Abweichend von § 18 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Konsumation mitgebrachter alkoholischer Getränke im Rahmen von Gelegenheitsmärkten unzulässig.

### § 4Verweise {#prov_4verweise}

Verweise auf die 6. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021.

### § 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_5inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}