# 80. Verordnung: Fischereiverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 und LGBl.Nr. 74/2021, wird verordnet:

> Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016 und Nr. 81/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 lit. a wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.

2. Der § 1 Abs. 1 lit. b lautet:

3. Im § 1 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

4. Im § 1 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:

5. Im § 1 Abs. 3 wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.

6. Im § 1 Abs. 4 wird das Wort „Fischerprüfung“ durch die Wortfolge „Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung“ ersetzt.

7. Im § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1. lit. b anzusehen, die in der Anlage 3 angeführt sind.

(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.“

8. Im § 1 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet.

9. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 80/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

10. Nach der Anlage 2 wird die angeschlossene Anlage 3 angefügt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}