# 2. Gesetz:Schulerhaltungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 107/2021, 9. Sitzung 2021

#### Gesetzüber eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016, Nr. 78/2017, Nr. 82/2017, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 2 lit. c wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.

3. Nach dem § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „§ 12aFreizeitpersonal an öffentlichen Pflichtschulen {#prov_12afreizeitpersonal_an_offentlichen_pflichtschulen}

Auf Ersuchen des Schulerhalters kann das Land nach Maßgabe vorhandener personeller Ressourcen dafür sorgen, dass der Schulerhalter zur Erfüllung der Aufgabe der Beistellung des erforderlichen Freizeitpersonals nach § 12 Abs. 1 lit. b einen Dritten heranziehen kann. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schulerhalter zu tragen.“

4. Im § 20 Abs. 5 lit. b wird jeweils vor der Wortfolge „Zustimmung der Bildungsdirektion“ die Wortfolge „bescheidmäßig erteilter“ eingefügt.

5. Nach dem § 39 wird folgender § 40 angefügt:

### „§ 40Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 2/2022 {#prov_40inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_2_2022}

Das Gesetz über eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2022, tritt am 1. September 2021 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner