# 13. Verordnung: Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdas Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech

> Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 41/2011, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2019 und Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem § 2 wird folgender § 1 eingefügt:

### „§ 1Geschützte Flächen {#prov_1geschutzte_flachen}

Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“

2. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „notwenigerweise“ durch das Wort „notwendigerweise“ ersetzt.

3. Der Verordnung wird die angeschlossene Anlage samt Erläuterungen angefügt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}