# 25. Gesetz: Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 139/2021, 1. Sitzung 2022

#### Gesetzüber eine Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2018, Nr. 3/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „werden,“ die Wortfolge „dies gilt auch für den Transport der Abfälle (z.B. Wahl des Transportmittels Bahn),“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird“ eingefügt.

3. Nach dem § 1 Abs. 2 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:

4. Im § 1 Abs. 2 werden die bisherigen lit. d und e als lit. e und f bezeichnet.

5. Der § 1 Abs. 4 lit. d lautet:

6. Dem § 1 Abs. 4 wird folgende lit. e angefügt:

7. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „ „gefährliche Abfälle“, “ der Ausdruck „ „nicht gefährliche Abfälle“, “ eingefügt.

8. Der § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Siedlungsabfälle sind

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

9. Im § 5 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „Grundsätze“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „insbesondere auch zur Erreichung der Zielvorgaben der Europäischen Union im Bereich der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle“ eingefügt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner