# 27. Gesetz: Spitalgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 142/2021, 1. Sitzung 2022

#### Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I § 13 Abs. 7, 8 und 9 wird das Wort „Ethikkommission“ durch das Wort „Kuratorium“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt; die dazugehörigen Artikel werden grammatikalisch angepasst.

2. Im Art. I § 13 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ die Wortfolge „der antragstellenden Person“ eingefügt.

3. Im Art. I § 13 Abs. 9 wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „bzw. ihre hierzu bestimmten Mitglieder sind“ und im letzten Satz das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

4. Im Art. I § 13 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) Im Rahmen einer multizentrischen Prüfung von Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 und 3 kann die Ethikkommission die abgeschlossene Beurteilung einer anderen ebenfalls mit der Prüfung befassten Ethikkommission soweit zum Inhalt der eigenen Beurteilung machen, als die Beurteilung der anderen Ethikkommission durch das Kuratorium unter Berücksichtigung der in Abs. 8 normierten Kriterien als ausreichend erklärt wurde.“

5. Im Art. I § 13 werden die bisherigen Abs. 10 und 11 als Abs. 11 und 12 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 11 wird das Wort „sie“ durch die Wortfolge „das Kuratorium“ ersetzt.

7. Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 12 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

8. Im Art. I § 68 Abs. 5 wird die Wortfolge „mit allen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen, die, sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion oder des ärztlichen Dienstes handelt, ein Gutachten des Landessanitätsrates über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen einzuholen hat.“ durch die Wortfolge „auf die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen in Bezug auf die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Anforderungen zu überprüfen. Die Bewerbungen sind zu reihen und die Reihung ist zu begründen. Der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die §§ 32 und 40 zu entscheiden.“ ersetzt.

9. Der Art. I § 68 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann, soweit im Hinblick auf die fachliche Eignung stellenwerbender Personen oder im Hinblick auf die Reihung Zweifel bestehen, die Bewerbungen mit allen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zwecks Erstellung eines Gutachtens über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen durch den Landessanitätsrat bzw. auf Reihung durch die Landesregierung übermitteln.“

10. Nach dem Art. I § 103 wird folgender § 103a eingefügt:

### „§ 103aVerarbeitung personenbezogener Daten {#prov_103averarbeitung_personenbezogener_daten}

(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, über standardisierte elektronische Schnittstellen die im § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) und die im § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten der Ausbildungsstellenverwaltung (§§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 8 und 12a Abs. 9 ÄrzteG 1998) zu verarbeiten, sofern der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin einen Berufssitz oder einen Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Einen Arzt oder eine Ärztin betreffende personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“

11. Der Art. I § 105 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Den Vorsitz des Landessanitätsrates führt der jeweilige Vorstand oder die Vorständin der für Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.“

12. Im Art. II Z. 39 wird die Zahl „110“ durch die Zahl „111“ ersetzt.

13. Dem Art. II werden folgende Z. 45 und 46 angefügt:

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner