# 43. Gesetz: Feuerpolizeiordnung, Änderung

XXXI. LT: RV 36/2022, 5. Sitzung 2022

#### Gesetzüber eine Änderung der Feuerpolizeiordnung

> Der Landtag hat beschlossen:

> Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1971, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994, Nr. 34/1999, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bürgermeister“ durch die Wortfolge „der Baubehörde“ ersetzt.

2. Die §§ 7 bis 9 entfallen.

3. Im § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Kosten der Feuerbeschau nach § 7,“.

4. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Behebung der feuerpolizeilichen Mängel und der Instandsetzung mangelhafter elektrischer Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 2 oder 3,“.

5. Der § 50 Abs. 3 entfällt.

6. Der § 52 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Landesfeuerwehrfonds trägt die Kosten der vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellten Sachverständigen, die von der Baubehörde nach Maßgabe des Baugesetzes zur Überprüfung herangezogen werden.“

7. Im IV. Hauptstück entfallen die Überschrift des Abschnittes C sowie der § 53.

8. Im § 58 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „§ 8 Abs. 2,“.

9. Im § 58 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck „§ 9 Abs. 2 erster oder dritter Satz,“.

10. Im § 58 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Rauch“ durch den Ausdruck „Rauch-“ ersetzt.

11. Dem § 59 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Gesetz über eine Änderung der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 43/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“

12. Der § 60 Abs. 1 und 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 1 bis 3 bezeichnet.

Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink