47. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2022“ am 14. Oktober 2022 in der Marktgemeinde Schruns

> Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunst- und Einkaufsnacht 2022“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 14. Oktober 2022 bis 23 Uhr offengehalten werden.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2022 außer Kraft.

### Für den Landeshauptmann:Der Landesrat: {#prov_fur_den_landeshauptmann_der_landesrat}

### Mag. Marco Tittler {#prov_mag_marco_tittler}