# 49. Verordnung: Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdie Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

> Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 48/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 137/2015 und Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird nach dem Verweis auf § 31 in einer neuen Zeile folgender Verweis auf § 32e eingefügt:

„§ 32e – Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt.“

2. Im § 4 entfällt im Verweis auf § 47 der Ausdruck „und mit der Maßgabe, dass Abs. 6 letzter Satz nur anzuwenden ist, sofern der Gemeindeverband über eine Homepage im Internet verfügt“.

3. Nach dem § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

### „§ 6Veröffentlichungen {#prov_6veroffentlichungen}

Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:

4. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden als §§ 7 bis 9 bezeichnet.

5. Nach dem nunmehrigen § 9 wird folgender § 10 angefügt:

### „§ 10Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 49/2022 {#prov_10ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_49_2022}

Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 4 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 5 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_die_landesstatthalterin}

### Dr. Barbara Schöbi-Fink {#prov_dr_barbara_schobi_fink}