51. Kundmachung:Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027

XXXI. LT: RV 132/2021, 1. Sitzung 2022

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 2. Februar 2022 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß Art. 19 Abs. 1 erster Satz am 5. Juni 2022 in Kraft getreten.

### Für den Landeshauptmann:Die Landesstatthalterin: {#prov_fur_den_landeshauptmann_die_landesstatthalterin}

### Dr. Barbara Schöbi-Fink {#prov_dr_barbara_schobi_fink}