# 53. Gesetz: Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 52/2022, 6. Sitzung 2022

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflichtschulorganisationsgesetz LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014, Nr. 60/2014, Nr. 76/2016, Nr. 81/2017, Nr. 45/2018 und Nr. 17/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

### „§ 19bSommerschule {#prov_19bsommerschule}

Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Unterricht in der Sommerschule ist entweder durch Lehrer oder durch Lehramtsstudierende unter Betreuung durch den Schulleiter oder den mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrer zu erteilen.“

3. Nach dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:

### „§ 27Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022 {#prov_27ubergangs_und_inkrafttretensbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_53_2022}

(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die §§ 19b und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.

(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink