# 73. Verordnung: Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung

#### Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdas Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei

> Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 81/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 14/2015, Nr. 97/2017 und Nr. 66/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. Im § 1 Abs. 1 lauten die lit. a bis c:

3. Im § 2 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „1,90 Euro“ durch den Ausdruck „2,20 Euro“ ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „4,30 Euro“ durch den Ausdruck „5,00 Euro“ und der Ausdruck „7,60 Euro“ durch den Ausdruck „8,90 Euro“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „4,30 Euro“ durch den Ausdruck „5,00 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 73/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}