79. Verordnung:Verordnung über die fachliche Befähigung zur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe

#### Verordnungder Landesregierung über die fachliche Befähigungzur pädagogischen Fachkraft einer Kleinkindgruppe

> Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, wird verordnet:

### § 1Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe {#prov_1ausbildungslehrgang_fur_padagogische_fachkrafte_einer_kleinkindgruppe}

Ein Ausbildungslehrgang für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe (kurz: Ausbildungslehrgang) hat aus einem theoretischen Teil (§ 2), einem praktischen Teil (§ 3) und einem Abschluss (§ 4) zu bestehen.

### § 2Theoretischer Teil {#prov_2theoretischer_teil}

(1) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat folgende Themen zu umfassen:

(2) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges hat mindestens 500 Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei die Dauer einer Unterrichtseinheit mindestens 45 Minuten beträgt. Die Anrechnung von bereits absolvierten fachspezifischen Ausbildungen ist zulässig.

(3) Der theoretische Teil eines Ausbildungslehrganges kann auch teilweise aus Selbststudium oder Fernstudium bestehen; für den Abschluss (§ 4) ist eine Anwesenheit von mindestens 80 % erforderlich.

### § 3Praktischer Teil {#prov_3praktischer_teil}

(1) Der praktische Teil eines Ausbildungslehrganges hat eine fachspezifische berufliche Praxis in einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe im Umfang von zumindest 700 Stunden zu umfassen.

(2) Die fachspezifische berufliche Praxis kann im Rahmen des Ausbildungslehrganges oder begleitend zum Ausbildungslehrgang absolviert werden. Darüber hinaus kann sie durch die gänzliche oder teilweise Anrechnung von zuvor erworbenen fachspezifischen Praxiszeiten nachgewiesen werden.

### § 4Abschluss {#prov_4abschluss}

(1) Zum Abschluss eines Ausbildungslehrganges für pädagogische Fachkräfte einer Kleinkindgruppe muss

(2) Als Nachweis über den Abschluss eines Ausbildungslehrganges gilt eine Bestätigung, die insbesondere den Namen des Veranstalters, den Zeitraum des Lehrgangs sowie den Umfang der Ausbildung mit Angabe der Art und Anzahl an Unterrichtseinheiten beinhaltet.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt am 11. September 2023 in Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}