# 81. Verordnung: Naturschutzgebiet "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers1

> Auf Grund der §§ 26, 26a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers, LGBl.Nr. 43/1992, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet(Natura 2000 Gebiet) "Rohrach" in Hohenweiler und Möggers“

2. Der § 1 lautet:

„§ 1Schutzgebiet

Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Hohenweiler und Möggers ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.“

3. Der § 2 entfällt.

4. Die bisherigen §§ 3, 4 und 5 werden als §§ 2, 3 und 4 bezeichnet.

5. Die Überschrift des nunmehrigen § 2 lautet:

„§ 2Schutzzwecke“

6. Im nunmehrigen § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.

7. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 lit. a entfallen das Wort „auch“ und die Wortfolge „ohne unmittelbare menschliche Einwirkungen“.

8. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. a und b jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

9. Dem nunmehrigen § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) "Rohrach" ist es,

10. Der nunmehrige § 3 lautet:

### „§ 3Schutzmaßnahmen {#prov_3schutzma_nahmen}

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

11. Der nunmehrige § 4 lautet:

### „§ 4Zulässige Einwirkungen {#prov_4zulassige_einwirkungen}

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:

12. Der § 6 entfällt.

13. Der bisherige § 7 wird als § 5 bezeichnet.

14. Der nunmehrige § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

15. Im nunmehrigen § 5 Abs. 2 werden die Wortfolge „der Schutzzweck“ durch die Wortfolge „die Schutzzwecke“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

16. Dem nunmehrigen § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Rohrach“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.“

17. Der § 8 entfällt.

18. Der Verordnung wird am Ende die angeschlossene Anlage samt Erläuterungen angefügt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}