# 82. Verordnung: Bodenseefischereiverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung

> Auf Grund der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 und 11 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, LGBl.Nr. 81/2016, LGBl.Nr. 67/2019 und LGBl.Nr 75/2021, wird verordnet:

> Die Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013, Nr. 67/2014, Nr. 119/2015, Nr. 112/2016, Nr. 96/2017, Nr. 74/2018, Nr. 80/2019, Nr. 85/2020 und Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 lautet:

### „§ 1Zugelassene Fanggeräte und Fangmethoden“ {#prov_1zugelassene_fanggerate_und_fangmethoden}

2. Im § 1 Abs. 1 lit. a wird das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfischsätzen“ ersetzt.

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Ausübung der Fischerei ist der Einsatz von künstlichen Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.“

4. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfischsätzen“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfischsätzen“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 6 lautet:

### „§ 6Großfischsätze“ {#prov_6gro_fischsatze}

7. Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Forellensatz“ durch das Wort „Großfischsatz“, im § 6 Abs. 2 das Wort „Forellensätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ und im § 6 Abs. 3 das Wort „Forellensätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ und das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfischsätzen“ ersetzt.

8. Der § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung am Hohen See freitreibende und verankerte Schwebnetze (§§ 3 und 4) im Ausmaß eines Hochseepatentes zusätzlich verwenden.“

9. Der § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fang von Aalen und Raubfischen (Wels, Hecht, Barsch und Zander) vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.“

10. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 82/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.“

11. Die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}