18. Verordnung: Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses

#### Verordnungder Landesregierung über die Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses

> Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Landes-Stromkostenzuschussgesetzes, LGBl.Nr. 11/2023, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_die_landesstatthalterin}

### Dr. Barbara Schöbi-Fink {#prov_dr_barbara_schobi_fink}