# 21. Gesetz: Kinder- und Jugendgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 154/2022, 3. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Kinder- und Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2004, Nr. 27/2005, Nr. 3/2008, Nr. 44/2013, Nr. 26/2017, Nr. 63/2018 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 16 lautet:

### „§ 16Rausch- und Suchtmittel“ {#prov_16rausch_und_suchtmittel}

2. Der § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Kindern und Jugendlichen dürfen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden:

3. Der § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Kinder und Jugendliche dürfen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren:

4. Der § 16 Abs. 5 entfällt.

5. Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „und Tabakwaren“ durch die Wortfolge „ , Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse, sonstige Rausch- und Suchtmittel und deren Konsumgeräte“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 16“ der Ausdruck „Abs. 3“ eingefügt.

6. Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Suchtmittelgesetz“ die Wortfolge „oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz“ eingefügt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner