34. Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

XXXI. LT: RV 68/2023, 5. Sitzung 2023

### § 1 {#par_1}

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung – hinsichtlich Artikel I Z. 2 in Verbindung mit dem bestehenden Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung sowie hinsichtlich Art. II Abs. 2 als im Verfassungsrang stehend – mit Beschluss vom 7. Juni 2023 genehmigt.

### § 2 {#par_2}

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 1. Jänner 2024 in Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}