# 38. Gesetz: Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung

XXXI. LT: SA 98/2023, 6. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 19881

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022 und 5/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.

2. Im § 6 lautet der Verweis auf § 13a:

„§ 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten –

mit der Maßgabe, dass

verarbeitet werden dürfen.“

3. Nach dem § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

### „§ 11Informationen zum Dienstverhältnis {#prov_11informationen_zum_dienstverhaltnis}

(1) Der Gemeindebeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:

(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindebeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über

(3) Dem Gemeindebeamten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindebeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. f bis m und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(5) Dem Gemeindebeamten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.

(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Gemeindebeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gemeindebeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“

4. Im § 16 Abs. 1 lit. c entfällt die Wortfolge „ , sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.

5. Im § 27 wird nach dem Verweis auf „§ 28 – Wohnsitz –“ der Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ eingefügt.

6. Im § 40 wird im Verweis auf „§ 35 – Erholungsurlaub –“ nach dem Wort „Sonderzahlungen“ die Wortfolge „und pauschalierter Nebenbezüge“ eingefügt.

7. Im § 40 entfällt der Verweis auf „§ 38c – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 39 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 39 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 40 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 40 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 41 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 43 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 43a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt; schließlich wird der Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt.

8. Im § 49 wird nach dem Verweis auf „§ 70 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden.“ eingefügt.

9. Im § 78 Abs. 2 lit. c entfällt der Ausdruck „(im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005)“.

10. Im § 78 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

11. In den §§ 79 Abs. 7 lit. a und Abs. 8 lit. b sowie 81 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

12. Im § 85c Abs. 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „monatliche“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

13. Im § 85c Abs. 5 wird das Wort „Gesamtruhebezug“ durch die Wortfolge „gesamte monatliche Ruhebezug“ ersetzt.

14. Der § 85c Abs. 7 entfällt.

15. Im § 85d Abs. 2 lit. a wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;“ angefügt.

16. Dem § 107 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindebeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.“

17. Im § 123 wird nach dem Verweis auf „§ 7 – Dienstvertrag –“ der Verweis auf „§ 7a – Informationen zum Dienstverhältnis –“ und nach dem Verweis auf „§ 28 – Wohnsitz –“ der Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ eingefügt und entfällt der Verweis auf „§ 38c – Frühkarenz für Väter –“; weiters wird der Verweis auf „§ 39 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 39 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 40 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 40 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 41 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 43 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 43a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt und der Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt; schließlich wird nach dem Verweis auf „§ 49a – Wiedereingliederungsteilzeit –“ der Verweis auf „§ 49b – Altersteilzeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 69 – Bezugsvorschuss –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.

18. Im § 124 wird im Verweis auf „§ 58 – Dienstbezüge –“ der Ausdruck „§ 49 oder in Verbindung mit § 49a“ durch den Ausdruck „den §§ 49, 49a oder 49b“ ersetzt.

19. Der § 139 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.“

20. Im § 142 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 5“ ersetzt.

21. Im § 142 Abs. 2 lit. m wird nach dem Ausdruck „(§ 79 Gemeindeangestelltengesetz 2005)“ die Wortfolge „ , ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben“ eingefügt.

22. Nach dem § 166 wird folgender § 167 angefügt:

### „§ 167Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023 {#prov_167inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_38_2023}

(1) Die Änderungen des § 49 und des § 123, soweit auf § 70a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die Informationen nach § 11 und § 123 in Verbindung mit § 7a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit § 38b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.

(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit den §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 sowie die §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 7 und 8 sowie 81 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 38/2023 weiter.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner