# 40. Gesetz: Antidiskriminierungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 100/2023, 6. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017, Nr. 8/2019, Nr. 57/2019, Nr. 23/2021, Nr. 44/2021 und Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 lit. c entfällt das Wort „sowie“.

2. Im § 1 Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:

4. Im § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.“

5. Im § 1 werden die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen § 1 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

7. Im § 2 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 und 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3“ ersetzt.

8. Im § 2 Abs. 8 wird jeweils nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder Dienstnehmerin“ eingefügt und das Wort „Dienstnehmern“ durch das Wort „Diesen“ ersetzt.

9. Im § 2 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „Als Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerin“ eingefügt, die Wortfolge „Dienstnehmer und sonstigen Arbeitnehmer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Unionsbürger“ die Wortfolge „oder Unionsbürgerin“ eingefügt.

10. Im § 2 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „eines Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.

11. Im § 2 Abs. 10 lit. a wird nach der Wortfolge „einem Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.

12. Im § 2 Abs. 10 lit. b und c wird jeweils nach der Wortfolge „des Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder der Arbeitnehmerin“ und jeweils vor dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder ihres“ eingefügt und entfällt jeweils vor dem Wort „eingetragenen“ das Wort „seines“.

13. Im § 2 Abs. 11 wird die Wortfolge „Frauen und Männer gleichermaßen“ durch die Wortfolge „auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität“ und die Wortfolge „jeweils in der geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „in einer für sie angemessenen“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerinnen“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

15. Im § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.“

16. Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

17. Die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts lautet:

## „3. AbschnittGleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“ {#art_3_abschnittgleichbehandlung_von_dienstnehmern_und_dienstnehmerinnen}

18. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3“, der Ausdruck „§ 1 Abs. 5 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6 lit. a“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 5 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6 lit. b“ ersetzt.

19. Im § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort „Nebenintervenient“ die Wortfolge „oder Nebenintervenientin“ eingefügt.

20. Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zeuge“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „oder Zeugin oder als“ sowie der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

21. Die Überschrift des § 9 lautet:

### „§ 9Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“ {#prov_9besondere_bestimmungen_fur_den_rechtsschutz_von_dienstnehmern_und_dienstnehmerinnen}

22. Im § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ein Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder eine Dienstnehmerin“ eingefügt.

23. Im § 9 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.

24. Im § 9 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „dem Dienstnehmer“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

25. Im § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ein Dienstnehmer, der“ durch die Wortfolge „Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die“ und die Wortfolge „wurde, kann anstelle seines“ durch die Wortfolge „wurden, können anstelle des“ ersetzt, entfällt das Wort „ihm“ und wird das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.

26. Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „der betroffene Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt, vor der Wortfolge „geltend machen“ das Wort „gerichtlich“ und nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „ , weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat“ eingefügt und das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.

27. Im § 9 Abs. 5 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder die Dienstnehmerin“ eingefügt.

28. Im § 9 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.“

29. Im § 9 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet.

30. Im nunmehrigen § 9 Abs. 7 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „und Beamtinnen“ und nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wortfolge „oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.

31. Im § 10a Abs. 4 wird nach dem Wort „Nutzern“ die Wortfolge „oder Nutzerinnen“ und nach dem Wort „Nutzer“ die Wortfolge „oder der jeweiligen Nutzerin“ eingefügt.

32. Im § 11 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.

33. Im § 11 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Patienten“ die Wortfolge „oder Patientinnen“ und nach dem Wort „Klienten“ die Wortfolge „oder Klientinnen“ eingefügt.

34. Der § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.“

35. Im § 12 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.

36. Im § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.

37. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.

38. Im § 14 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „oder eine Vertreterin“ eingefügt.

39. Die Überschrift des § 15 lautet:

### „§ 15Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen“ {#prov_15landeslehrer_sowie_land_und_forstwirtschaftliche_dienstnehmer_und_dienstnehmerinnen}

40. Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.

41. Im § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.

42. Im § 16 wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner