# 41. Gesetz: Schulerhaltungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 71/2023, 5. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016, Nr. 78/2017, Nr. 82/2017, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 2/2022 und Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Öffentliche Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz des Bundes nutzen. Die Regelungen des § 14 finden keine Anwendung.“

2. Der § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. Im § 17 Abs. 1a wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:

4. Im § 17 Abs. 1a werden die bisherigen lit. b und c als lit. c und d bezeichnet.

5. Im nunmehrigen § 17 Abs. 1a lit. c wird jeweils das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „sportlichen“ die Wortfolge „oder englischsprachigen“, nach dem Wort „sportlichem“ die Wortfolge „oder englischsprachigem“ sowie nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde“ eingefügt.

6. Im § 18 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „Volksschulen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen die Berechtigungssprengel für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde“ eingefügt.

7. Im § 18 Abs. 3 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „sportlichem“ die Wortfolge „oder englischsprachigem“ sowie nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Wortfolge „sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde“ eingefügt.

8. Nach dem § 40 wird folgender § 41 angefügt:

### „§ 41Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 41/2023 {#prov_41inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_41_2023}

Die Änderungen der §§ 17 und 18 durch LGBl.Nr. 41/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink