# 42. Gesetz: Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 72/2023, 5. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014, Nr. 45/2018, Nr. 24/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 52/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „und schulstandortübergreifend“ durch die Wortfolge „ , schulstandort- und schulartenübergreifend“ ersetzt.

2. Der § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.“

3. Der § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“

Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink