# 47. Gesetz: Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 92/2023, 6. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Praxiskindergärten“ die Wortfolge „und Praxishorte“ eingefügt.

2. Im § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch den Ausdruck „20 Tage“ ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „ECTS“ die Wortfolge „oder den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS“ eingefügt.

4. Der § 29 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

5. Im § 30 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „abweichend von“ die Wortfolge „dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und“ eingefügt.

6. Im § 30 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) bzw.“ eingefügt.

7. Nach dem § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

### „§ 46aAbgabenbefreiung {#prov_46aabgabenbefreiung}

Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner