48. Gesetz: Gesetz über begleitende Regelungen zu einer EU-Verordnung betreffend den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien – Sammelnovelle

XXXI. LT: SA 93/2023, 6. Sitzung 2023

> Der Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 85/2022 und Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit § 62 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.“

2. Nach dem § 61 wird folgender § 62 angefügt:

### „§ 62Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2577 {#prov_62sonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_verordnung_eu_2022_2577}

(1) Für Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.

(3) Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.

(4) Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Der § 62 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 76/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit § 63 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.“

2. Nach dem § 62 wird folgender § 63 angefügt:

### „§ 63Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2577 {#prov_63sonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_verordnung_eu_2022_2577}

(1) Die Landesregierung kann die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien durch Verordnung auf bestimmte Gebiete und auf bestimmte Arten von Technologien oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Dabei sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. § 46a gilt sinngemäß.

(2) Für Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach § 36 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.

(3) Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Der § 63 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner