# 58. Gesetz: Baugesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 117/2023, 7. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 85/2022, Nr. 44/2023 und Nr. 48/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. p wird vor der Wortfolge „die Verwendung eines Gebäudes“ die Wortfolge „dazu zählt in Gebieten, in denen die Bestimmungen über Ferienwohnungen nach dem Raumplanungsgesetz zur Anwendung gelangen, auch die Begründung von Wohnungseigentum an bislang oder künftig der gastgewerblichen Beherbergung dienenden Einheiten;“ eingefügt.

2. Der § 8 Abs. 4 entfällt.

3. Im § 21a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die betreffenden Energieausweisdaten“ die Wortfolge „sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.

4. Im § 21a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit“ die Wortfolge „sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.

5. Im § 26 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „und 4“.

6. Im § 26 Abs. 1 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. Im § 26 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt:

8. Nach dem § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

### „§ 26aBeteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht {#prov_26abeteiligung_der_offentlichkeit_beschwerderecht}

(1) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.

(2) Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) hat in Verfahren nach Abs. 1, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 3 lit. d Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(3) Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz):

(4) Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 7) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(5) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Art. 132 B-VG).

(6) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 5 von einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 7), die sich am Verfahren nach Abs. 1 beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(7) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.“

9. Im § 57 wird der bisherige Abs. 15 als Abs. 7 bezeichnet.

10. Nach dem § 62 wird folgender § 63 angefügt:

### „§ 63Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 58/2023 {#prov_63inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_58_2023}

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 58/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 1 lit. p zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.

(3) Die Ergänzung der Bestimmungen des § 21a Abs. 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner