# 61. Gesetz: Sozialleistungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 110/2023, 7. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Sozialleistungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs Sachleistungen im Ausmaß von“ und wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs“ eingefügt.

2. Im § 10 entfällt der Abs. 6; die bisherigen Abs. 7 bis 9 werden als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.

3. Im nunmehrigen § 10 Abs. 6 wird der Ausdruck „einen allfälligen Wohnkostenanteil gemäß Abs. 6“ durch die Wortfolge „zur Befriedigung des Wohnbedarfs“ ersetzt.

4. Im nunmehrigen § 10 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

5. Im § 11 wird das Wort „Sachleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

6. Im § 26 lit. b entfällt die Z. 3; die bisherigen Z. 4 bis 7 werden als Z. 3 bis 6 bezeichnet.

7. Nach dem § 77 wird folgender § 78 angefügt:

### „§ 78Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 61/2023 {#prov_78inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_61_2023}

(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl.Nr. 61/2023 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 61/2023 in Kraft treten.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner