# 73. Verordnung: Fischereiverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung

> Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 und Nr. 74/2021, wird verordnet:

> Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016, Nr. 81/2019, Nr. 80/2021, Nr. 45/2022 und Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Fische“ die Wortfolge „oder populationsbiologisch bedeutende große Laichtiere“ eingefügt.

2. Im § 14 Abs. 1 wird vor der Fischart „Äsche“ die Fischart „Seesaibling“ eingefügt; für den Seesaibling lauten die Schonzeit „01.11. bis 31.12.“ und das Mindestmaß „-“.

3. Im § 14 Abs. 2 wird bei der Fischart „Felchen“ der Ausdruck „01.11. bis 10.01.“ durch das Wort „ganzjährig“ und der Ausdruck „30 cm“ durch das Zeichen „-“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 wird nach der Fischart „Felchen“ die Fischart „Seesaibling“ eingefügt; für den Seesaibling lauten die Schonzeit „01.11. bis 31.12.“ und das Mindestmaß „-“.

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 73/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Die Anlagen 1 und 3 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 und 3 ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}