# 7. Gesetz: Jagdgesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 139/2023, 8. Sitzung 2023

#### Gesetzüber eine Änderung des Jagdgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 73/2021, Nr. 83/2021 und Nr. 4./2022, wird wie folgt geändert:

1. Der § 27 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Abs. 2 Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann.“

2. Im § 27 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme“ durch die Wortfolge „können auch Ausnahmen“ und die Wortfolge „zu bewilligen“ durch die Wortfolge „zugelassen werden“ ersetzt.

3. Im § 27 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort „bezüglich“ durch das Wort „betreffend“ ersetzt.

4. Der § 27 Abs. 3 vierter Satz entfällt.

5. Im § 27 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch die Wortfolge „zugelassenen Ausnahme“ ersetzt.

6. Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.

7. Im § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.

8. Im § 27 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch das Wort „Ausnahme“ und das Wort „bewilligte“ durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.

9. Der § 27 Abs. 6 zweiter Satz entfällt; im nunmehrigen § 27 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme“ durch die Wortfolge „Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme“ ersetzt.

10. Dem § 27 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.“

11. Im § 32 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch die Wortfolge „zugelassenen Ausnahme“ und das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

12. Der § 36 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann.“

13. Im § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „vorgesehen“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.

14. Im § 36 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „bezüglich“ durch das Wort „betreffend“ ersetzt.

15. Im § 36 Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „vorletzter und“.

16. Im § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „Zulassung einer Ausnahme“ ersetzt.

17. Im § 36 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „bewilligen“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme zulassen“ ersetzt.

18. Im § 36 Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „Zulassung einer Ausnahme“ ersetzt.

19. Der § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.“

20. Im § 66 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Ausdruck „35 Abs. 3“ der Ausdruck „27 Abs. 3,“ eingefügt.

21. Im § 66 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ durch den Ausdruck „den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2“ ersetzt.

22. Im § 66 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt und der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet:

„(4) Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf und Bär nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht, soweit Gefahr in Verzug im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen oder an der Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung besteht; eine Veröffentlichung nach Abs. 3 im Mindestausmaß von 24 Stunden hat aber jedenfalls zu erfolgen.“

23. Im nunmehrigen § 66 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt-

24. Im § 66a Abs. 1 wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „mit Bescheid zugelassene Ausnahme“ ersetzt und vor dem Ausdruck „§ 46 Abs. 1 und 4“ die Wortfolge „eine Bewilligung nach“ eingefügt.