# 11. Verordnung: Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023

> Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 und Nr. 4/2022, wird verordnet:

> Die Tiergesundheitsfonds-Verordnung 2023, LGBl.Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

### „§ 10Entschädigung für Mitglieder des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates {#prov_10entschadigung_fur_mitglieder_des_kuratoriums_und_des_tiergesundheitsbeirates}

(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und Fahrtkosten nach Maßgabe der Allgemeinen Entschädigungsverordnung.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.“

2. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden als §§ 11 und 12 bezeichnet.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}