# 13. Verordnung: Abfallabfuhrverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Abfallabfuhrverordnung1

> Auf Grund des § 8 des Landes-Abfallwirtschaftgesetzes, LGBl.Nr. 1/2006, wird verordnet:

> Die Abfallabfuhrverordnung, LGBl.Nr. 28/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Siedlungsabfälle sind

Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

2. Der § 2 Abs. 2 entfällt.

3. Im § 2 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.

4. Der nunmehrige § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bioabfälle sind biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.“

5. Im § 9 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Abfallabfuhrverordnung, LGBl.Nr. 13/2024, tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}