20. Verordnung: Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder derUmweltprüfung ausgenommen sind, Änderung

> Auf Grund der §§ 10a Abs. 6, 11a Abs. 1, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, Nr. 72/2012 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 38/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2009 und Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird der Ausdruck „Verordnungen nach § 16b des Raumplanungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}