40. Verordnung: Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard

> Aufgrund der §§ 26, 26a und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

### § 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

Das in der Anlage 1, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Bregenz und Hard ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet und als Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt.

### § 2Schutzzwecke {#prov_2schutzzwecke}

(1) Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung“ ist es,

(2) Zweck der Errichtung des Europaschutzgebietes (Natura 2000 Gebietes) „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung” ist es, den günstigen Erhaltungszustand jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, für die dieses Gebiet ausgewiesen ist, nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen mit Rücksicht auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu bewahren bzw. wiederherzustellen.

### § 3Schutzmaßnahmen {#prov_3schutzma_nahmen}

Im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzzwecke zu beeinträchtigen. Danach ist es im Schutzgebiet insbesondere verboten,

### § 4Zulässige Einwirkungen {#prov_4zulassige_einwirkungen}

Nachstehende Maßnahmen und Eingriffe sind von den Schutzmaßnahmen nach § 3 ausgenommen:

### § 5Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen {#prov_5pflege_und_erhaltungsma_nahmen}

Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so haben der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

### § 6Bewilligung von Ausnahmen {#prov_6bewilligung_von_ausnahmen}

(1) Von den Schutzmaßnahmen des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen erteilt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Schutzzwecke nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(3) Pläne und Projekte im Naturschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung“ unterliegen einem Verfahren gemäß § 15 der Naturschutzverordnung, soweit sich dies aus der genannten Bestimmung ergibt.

### § 7Außerkrafttreten {#prov_7au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard, LGBl.Nr. 33/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1991, Nr. 37/2000, Nr. 5/2003 und Nr. 31/2004, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}