# 57. Gesetz: Raumplanungsgesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 76/2024, 6. Sitzung 2024

#### Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 57/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.“

2. Nach dem § 63 wird folgender § 64 angefügt:

### „§ 64Außerkrafttretensbestimmungen zur Novelle 57/2024 {#prov_64au_erkrafttretensbestimmungen_zur_novelle_57_2024}

(1) Der § 22 Abs. 2a in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt am 30. Dezember 2028 außer Kraft; auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan bleiben für die Dauer der Geltung einer befristeten Baubewilligung für vorübergehende Zwecke weiter bestehen.

(2) Der § 64 in der Fassung LGBl.Nr. 57/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“