# 58. Gesetz: Landesforstgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 96/2024, 6. Sitzung 2024

#### Gesetzüber eine Änderung des Landesforstgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landesforstgesetz, LGBl.Nr. 13/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 54/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zuständiges Organ ist der Bürgermeister.“

2. Der § 17 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

3. Im nunmehrigen § 17 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 3)“ ersetzt.

4. Im § 19 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Katastrophenhilfegesetzes sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Anforderung bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann“ eingefügt.

5. Der § 19 Abs. 4 und 5 entfällt.

6. Die Überschrift des § 20 lautet:

### „§ 20Anforderung von Dienst- und Sachleistungen“ {#prov_20anforderung_von_dienst_und_sachleistungen}

7. Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „beschränkt“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „es sei denn, es ist erforderlich darüber hinauszugehen“ eingefügt.

8. Im § 20 Abs. 3 wird im Verweis auf „§ 23 – Anforderung –“ nach dem Wort „Anforderung“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass diese bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister oder den Einsatzleiter gemäß § 21 Abs. 2 lit. a oder b als Hilfsorgan der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde erfolgen kann“ eingefügt.

9. Im § 20 Abs. 3 entfällt der Verweis auf „§ 25 Abs. 1 bis 3 – Entschädigung, mit der Ergänzung, dass für das Entschädigungsverfahren der § 19 Abs. 5 gilt –“.

10. Im § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „als Hilfsorganen der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Gemeinde“ eingefügt.

11. Der § 22 Abs. 6 entfällt.

12. Im § 23 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 1 und 2)“ und wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(§ 19), von Dienst- und Sachleistungen (§ 20)“ ersetzt.

13. Der § 24 entfällt.

14. Im § 32 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.

15. Im nunmehrigen § 32 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „Verwaltungsstrafgesetzes“ die Zahl „1991“ eingefügt.

16. Dem § 32 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Eine nach Abs. 1 lit. d festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.“

17. Im § 36 entfällt der Ausdruck „24 lit. b,“.

18. Nach dem § 41 wird folgender § 42 angefügt:

### „§ 42Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 58/2024 {#prov_42inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_58_2024}

Das Gesetz über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl.Nr. 58/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.“