# 59. Gesetz: Pflichtschulzeitgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 97/2024, 6. Sitzung 2024

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012, Nr. 6/2014, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „für jedes Unterrichtsjahr sind insgesamt fünf Lehrgänge mit einer Dauer von je acht Wochen oder vier Lehrgänge mit einer Dauer von je zehn Wochen vorzusehen;“.

2. Nach dem § 14 wird folgender § 15 angefügt:

### „§ 15Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 59/2024 {#prov_15inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_59_2024}

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl.Nr. 59/2024, tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Verordnungen nach § 5 Abs. 4 können für das Schuljahr 2024/25 rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens am 1. September 2024 in Kraft treten.“