88. Verordnung: Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, Änderung

> Auf Grund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 49/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.“

2. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.

### Für den Landeshauptmann:Der Landesrat: {#prov_fur_den_landeshauptmann_der_landesrat}

### Daniel Allgäuer {#prov_daniel_allgauer}