91. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns, Änderung

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns, LGBl.Nr. 27/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im ersten Satz wird nach dem Ausdruck „GB Schruns,“ die Wortfolge „die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel,“.

2. Der zweite, dritte und letzte Satz entfallen.

3. Am Ende wird die angeschlossene Anlage einschließlich den Erläuterungen angefügt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}