# 94. Verordnung: LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025

> Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 82, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und Abs. 7 und 91 Abs. 2 und 103b des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013, Nr. 10/2018 und Nr. 6/2024, wird verordnet:

### § 1LKF-Gebühren {#prov_1lkf_gebuhren}

(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:

Euro

(2) In diesen Eurowerten ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

### § 2Pflegegebühren {#prov_2pflegegebuhren}

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:

Euro

1.374,36

830,00

1.418,46

1.348,07

1.079,54

749,67

550,77

946,59

550,77

577,42

(2) In diesen Tarifen ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

### § 3Pflegegebühr Hospiz am See {#prov_3pflegegebuhr_hospiz_am_see}

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag im privaten gemeinnützigen Hospiz am See wird mit Euro € 964,09 festgesetzt.

(2) In diesem Tarif ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

### § 4Sondergebühr für die Sonderklasse {#prov_4sondergebuhr_fur_die_sonderklasse}

(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:

Euro

334,18

340,08

470,60

475,07

374,53

347,68

220,83

329,99

220,83

g)Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene, Frastanz

205,69

(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu entrichten:

53,00

26,50

### § 5Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen {#prov_5sondergebuhren_fur_ambulatorische_untersuchungen_und_behandlungen}

(1) Die Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen in den öffentlichen Krankenanstalten Landeskrankenhaus Feldkirch, Landeskrankenhaus Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Krankenhaus der Stadt Dornbirn und Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene sowie im privaten gemeinnützigen Erstversorgungsambulatorium Bregenz werden in der Anlage 1 festgesetzt.

(2) In den Tarifen laut Anlage 1 ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

### § 6Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen {#prov_6sondergebuhren_fur_medizinische_wunschleistungen}

Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

### § 7Kostendeckende LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren {#prov_7kostendeckende_lkf_gebuhren_pflege_und_sondergebuhren}

(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.

(2)Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.

### § 8Unterbringungs- und Verpflegungsgebühren für Begleitpersonen {#prov_8unterbringungs_und_verpflegungsgebuhren_fur_begleitpersonen}

(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von

(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.

(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.

(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.

(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für

Euro

2,00

6,00

4,00

Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.

(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

### § 9Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten {#prov_9kostenbeitrag_in_offentlichen_krankenanstalten}

(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 12,97 Euro festgesetzt.

(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 8,98 Euro festgesetzt.

### § 10Pflegetag {#prov_10pflegetag}

Als Pflegetag gilt jeder Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt. Ein Pflegetag dauert von 0:00 bis 24:00 Uhr.

### § 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_11inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2024, LGBl.Nr. 76/2023, in der Fassung LGBl.Nr. 31/2024, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}