9. Gesetz: Landesgesundheitsfondsgesetz, Änderung

XXXII. LT: RV 10/2024, 3. Sitzung 2024

#### Gesetzüber eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018, Nr. 39/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 2/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 26/2022 und Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Rahmen Gesundheitszielen des Bundes“ durch die Wortfolge „Gesundheitszielen Österreich“ ersetzt.

2. Im § 2 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:

3. Im § 2 werden die bisherigen lit. e und f als lit. f und g bezeichnet.

4. Im § 2 werden nach der nunmehrigen lit. g folgende lit. h bis k eingefügt:

5. Im § 2 wird die bisherige lit. g als lit. l bezeichnet.

6. Im § 2 wird nach der nunmehrigen lit. l folgende lit. m eingefügt:

7. Im § 2 wird die bisherige lit. h als lit. n bezeichnet.

8. Im § 5 lit. d wird die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene“ durch die Wortfolge „der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur“ ersetzt.

9. Im § 6 lit. i wird der Ausdruck „Art. 10“ durch den Ausdruck „Art. 12“ ersetzt.

10. Der § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen:

(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

(5) Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder:

11. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

### „§ 7aBeteiligung an Unternehmungen {#prov_7abeteiligung_an_unternehmungen}

Soweit es zur unterstützenden Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds), § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten) oder § 6 (Angelegenheiten der Zielsteuerung) erforderlich oder zweckmäßig ist, kann sich der Landesgesundheitsfonds an Unternehmungen beteiligen.“

12. Im § 8 Abs. 1 wird vor der bisherigen lit. a folgende lit. a eingefügt:

13. Im § 8 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet.

14. Der § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.“

15. Nach dem § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

### „§ 9aGesundheitskonferenz {#prov_9agesundheitskonferenz}

(1) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Landesgesundheitsfonds bzw. einzelner seiner Organe bei Bedarf eine Gesundheitskonferenz stattfindet. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, welches abhängig vom Beratungsgegenstand einschlägige Akteure des Gesundheitswesens einzuladen hat.

(2) Der § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

16. Nach dem nunmehrigen § 9a wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

## „2. UnterabschnittPräsidium {#art_2_unterabschnittprasidium}

### § 9b {#par_9b}

(1) Das Präsidium besteht aus den Koordinatoren der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 26).

(2) Das Präsidium hat die Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten, wozu die Tagesordnung zu erstellen und rechtzeitig der vorsitzenden Person bzw. den vorsitzenden Personen zu übermitteln ist. Bei Sitzungen der Gesundheitsplattform sind die einzelnen Tagesordnungspunkte einem Bereich gemäß § 16 zuzuordnen und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse anzugeben.

(3) Kommt über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes bzw. die Zuordnung zu einem Tagesordnungspunkt keine Einigung zustande, dann entscheidet über die diesbezügliche Ergänzung der Tagesordnung die Gesundheitsplattform bzw. die Landes-Zielsteuerungskommission vor Eingang in die Tagesordnung.“

17. Die bisherigen Unterabschnitte 2., 3. und 4. werden als Unterabschnitte 3., 4. und 5 bezeichnet.

18. Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 6“ und wird die Zahl „17“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

19. Im § 10 Abs. 2 lit. a und b wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

20. Der § 10 Abs. 2 lit. g entfällt; die bisherige lit. h wird als lit. g bezeichnet.

21. Im § 10 Abs. 3 lit. b wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

22. Im § 10 Abs. 4 lit. b wird vor dem Wort „ein“ das Wort „jeweils“ eingefügt und entfällt das Wort „gemeinsam“.

23. Der § 10 Abs. 6 entfällt.

24. Im § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort „Tod“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform“.

25. Im § 13 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß § 10 Abs. 6 aufgenommen worden sind“.

26. Im § 16 lit. d entfällt die Wortfolge „sowie bei der Aufnahme weiterer Mitglieder oder deren Abberufung (§ 10 Abs. 6)“.

27. Der § 17 Abs. 6 entfällt.

28. Im § 18 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „bei der vorsitzenden Person“ durch die Wortfolge „beim Präsidium“ ersetzt.

29. Im § 18 Abs. 3 lit. a wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Geschäfte“ ersetzt, nach dem Klammerausdruck „(§ 4)“ die Wortfolge „oder aus dem Bereich der Aufgaben in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten (§ 5)“ eingefügt und das Wort „ , sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

30. Im § 18 Abs. 3 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

31. Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „elf“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

32. Dem § 19 Abs. 3 lit. b wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

„ist dieses mit jenem nach lit. a ident, dann das für die Vermögensverwaltung zuständige Mitglied der Landesregierung;“

33. Der § 19 Abs. 3 lit. e lautet:

34. Im § 19 Abs. 4 lit. b wird vor dem Wort „ein“ das Wort „jeweils“ eingefügt und entfällt das Wort „gemeinsam“.

35. Im § 24 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten“.

36. Im § 29 wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

37. Im § 29 wird die bisherige lit. c als lit. d bezeichnet.

38. Der § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind:

c) Festlegungder Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „best points of service“, verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (inkl. Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen) und Umsetzung;

39. Im § 34 Abs. 2 lit. c wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

40. Der § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln jedenfalls folgende Themen bearbeitet:

41. Der § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten zu beschließen. Er hat dabei jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:

Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes sowie § 18 Abs. 2 und § 18a Abs. 2 bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen.“

42. Der § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Verfahren vor Beschlussfassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit hat die Landes-Zielsteuerungskommission

43. Der § 41 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.

44. Im § 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. h“ durch den Ausdruck „lit. n“ ersetzt.

45. Im § 43 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „2005 bis 2008“ durch den Ausdruck „2024 bis 2028“ ersetzt.

46. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „Art. 10“ durch den Ausdruck „Art. 12“ ersetzt.

47. Im § 46 Abs. 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Großgeräten“ die Wortfolge „oder Informationstechnologie (IT)“ eingefügt.

48. Im § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „7 %“ durch den Ausdruck „15 %“ ersetzt.

49. Im § 47 Abs. 2 lit. a Z. 1 wird die Wortfolge „in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „im stationären und spitalsambulanten Bereich“ ersetzt.

50. Der § 47 Abs. 2 lit. a Z. 2 lautet:

51. Der § 47 Abs. 2 lit. a Z. 3 lautet:

52. Im § 47 Abs. 2 lit. a Z. 4 wird die Wortfolge „von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation“ durch die Wortfolge „der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zur Entlastung der Fondskrankenanstalten“ ersetzt.

53. Im § 47 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens“ durch die Wortfolge „wovon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden kann“ ersetzt.

54. Der § 48 lautet:

### „§ 48Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen {#prov_48mittel_fur_zielsteuerungsprojekte_und_ma_nahmen}

(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte und Maßnahmen finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart bzw. von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossen worden sind. Dazu gehören insbesondere:

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen verlängert werden.“

55. Nach dem § 62 wird folgender § 63 angefügt:

### „§ 63Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 9/2025 {#prov_63inkrafttretens_und_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_9_2025}

(1) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3, 2 lit. e bis n, 5 lit. d, 6 lit. i, 7 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, 42 Abs. 1 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2025, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 63, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist bis spätestens 30. Juni 2025 an die neue Rechtslage anzupassen und kann rückwirkend, frühestens aber mit Wirkung ab 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.

(3) Der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Regionale Strukturplan Gesundheit ist bis spätestens 31. Dezember 2025 an die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit anzupassen.“