17. Kundmachung: Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte

#### Kundmachungder Landesregierung über den Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte

> Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße, LGBl.Nr. 96/2016, notwendigen Grundflächen erworben.

### § 2 {#par_2}

Die Erklärung der L 45a – Bleichestraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 96/2016, ist somit rechtswirksam.

Für die Vorarlberger Landesregierung:Im Auftrag:

Dr.in Brigitte Hutter