# 20. Gesetz: Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung

XXXII. LT: SA 23/2024, 1. Sitzung 2025

#### Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014, Nr. 54/2015, Nr. 13/2019, Nr. 18/2020, Nr. 37/2021 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der § 10 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. Der § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Das aktualisierte Sicherheitskonzept und der aktualisierte Sicherheitsbericht sind der Behörde spätestens drei Monate vor der Änderung des Betriebes zu übermitteln.“

3. Nach dem nunmehrigen § 10 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Der Inhaber eines Betriebes hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Sicherheitsbericht ist zudem vom Betriebsinhaber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, soweit dies nach einem schweren Unfall im Betrieb oder aufgrund neuer Sachverhalte, neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse oder neuer Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren erforderlich ist. Der aktualisierte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.

(5b) Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebes bzw. bei Aktualisierungen nach Abs. 5a spätestens nach drei Monaten mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 11a Abs. 8 zu untersagen.“