# 42. Verordnung: Jagdverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung1

> Auf Grund der §§ 27 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 37 Abs. 4 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021, Nr. 7/2024 und Nr. 37/2025, wird verordnet:

> Die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005, Nr. 72/2007, Nr. 55/2008, Nr. 89/2016, Nr. 75/2017, Nr. 82/2019, Nr. 30/2022 und Nr. 29/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nur dann zugelassen werden, wenn“ die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen.“ eingefügt und die lit. a und b entfallen.

2. Der § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Die einzelnen Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) sind im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) farblich dargestellt.“

3. Der § 27a Abs. 2 lautet:

„(2) Hinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. a Jagdgesetz vorliegen.“

4. Im § 27a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Hinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen von den Schonzeiten nach den §§ 26 und 27 nur dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erster Satz sowie § 36 Abs. 3 lit. b Jagdgesetz vorliegen.“

5. Im § 27a werden die bisherigen Abs. 3 bis 5 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen § 27a Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

7. Der § 30 lautet:

### „§ 30Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen {#prov_30abgrenzung_der_rotwildraume_und_wildregionen}

Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) festgelegt.“

8. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 25 Abs. 2 und 30 in der Fassung LGBl.Nr. 42/2025 treten am 1. April 2026 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}